AGB

1. Allgemeines

Die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der vengo GmbH» («AGB») gelangen zur Anwendung, soweit für eine bestimmte Dienstleistung oder für bestimmte Kundengruppen keine abweichende Regelung besteht.

2. Leistungen vengo

Allgemein

Über den Umfang sowie die spezifischen Nutzungsbedingungen der einzelnen Dienstleistungen (Dienste und Zusatzdienste) der vengo GmbH («vengo») geben die aktuellen Broschüren, die Angebotsbedingungen und die Webseite von vengo Auskunft. vengo kann zur Leistungserbringung Dritte beiziehen.

Es besteht kein Anspruch der Kunden auf eine bestimmte Ausgestaltung der vengo Infrastruktur oder auf die Beibehaltung von darüber zugänglichen Dienstleistungen. vengo ist jederzeit berechtigt, mit angemessener Vorankündigung das Erbringen einer Dienstleistung entschädigungslos einzustellen.

Unterhalt

vengo besorgt den Unterhalt ihrer Infrastruktur. Sie behebt während den Betriebszeiten Störungen, welche in ihrem Einflussbereich liegen, innert angemessener Frist. Wird vengo wegen Störungen in Anspruch genommen, deren Ursache nicht in ihrer Infrastruktur liegt, können die Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden. vengo ist berechtigt, den Betrieb zwecks Behebung von Störungen, Durchführung von Wartungsarbeiten, Einführung neuer Technologien usw. zu unterbrechen oder einzuschränken.

3. Leistung des Kunden

Bezahlung

Der Kunde ist für eine fristgerechte Bezahlung der bezogenen Leistungen verantwortlich.

Passwörter etc.

Der Kunde ist verpflichtet, Passwörter, Identifikationscodes, Login Daten, PIN- und PUK-Codes etc. sicher zu verwahren und niemandem zugänglich zu machen.

Rechts- und Vertragskonforme Benutzung

Die Dienstleistungen sind bei Privatkunden ausschliesslich für den üblichen Privatkundengebrauch, bei Geschäftskunden ausschliesslich für den üblichen Geschäftskunden Gebrauch bestimmt. Sie dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von vengo für spezielle Anwendungen oder für das Anbieten von Fernmeldediensten eingesetzt werden.


Der Kunde ist für die rechts- und vertragskonforme Benutzung seiner Dienstleistungen verantwortlich. Als rechts- bzw. vertragswidrig gelten namentlich

  • Unlautere Massenwerbung (Spam)
  • Belästigen oder Beunruhigen von Dritten
  • Hacking (Eindringversuche etc.), Ausspionieren anderer Internetbenutzer oder von deren Daten und betrügerische Angriffe (Phishing)
  • Schädigen der Geräte Dritter durch schädliche Software
  • Übermittlung oder Zugänglichmachen rechtswidriger Inhalte

Bestehen Anzeichen einer rechts- oder vertragswidrigen Nutzung, ist der Kunde verpflichtet, vengo Auskunft über die Nutzung zu erteilen.

Verantwortung für den Inhalt

Der Kunde ist für den Inhalt der Informationen (Sprache, Daten in jeglicher Form) verantwortlich, den er von vengo übermitteln oder bearbeiten lässt oder den er allenfalls Dritten zugänglich macht.

Verantwortung für Benutzung der Infrastruktur

Der Kunde ist für jede Benutzung seiner Infrastruktur, auch für eine solche durch Drittpersonen, verantwortlich. Er hat insbesondere alle infolge Benutzung seiner Dienstleistungen in Rechnung gestellten Beträge zu bezahlen. Dies gilt auch für Waren oder Dienstleistungen, welche über seine Infrastruktur bezogen oder bestellt wurden.

Stellt der Kunde die von vengo bezogenen Dienstleistungen Minderjährigen zur Verfügung, ist er für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich. vengo stellt – im Rahmen der technischen Möglichkeiten – Sperrmöglichkeiten zur Verfügung.

4. Einrichtungen beim Kunden/Endgeräte

Allgemein

Der Kunde erstellt, unterhält und entfernt (bei Bezugsende) rechtzeitig und auf seine Kosten die notwendige Infrastruktur (Geräte, Hardware, Software etc). Die Benützung der Dienstleistungen setzt den Einsatz geeigneter – z.T. von vengo vorbestimmter – Geräte durch den Kunden voraus. Er ist für die Anschaffung, Einrichtung, Funktionstüchtigkeit und Rechtskonformität seiner Infrastruktur selber verantwortlich. vengo gewährt dem Kunden keinen Investitionsschutz.

Fernwartung

vengo ist berechtigt, zwecks Konfiguration, Wartung oder Optimierung bzw. Erweiterung ihrer Dienstleistungen auf die für den Dienstleistungsbezug eingesetzte Infrastruktur zuzugreifen und dort vorhandene technische Daten bzw. Software einzusehen, zu verändern, zu aktualisieren oder zu löschen. Im Rahmen der Fernwartung erhält vengo Einblick in diejenigen Dateien des Kunden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Konfiguration des Geräts sowie der Dienstleistungen stehen.

vengo haftet nicht für nach der Fernwartung auftretende allfällige Schäden an der Infrastruktur des Kunden, sofern diese nicht nachweislich durch die Fernwartung von vengo verschuldet worden sind.

Schutzmassnahmen

Der Kunde schützt seine Infrastruktur und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Er ergreift entsprechend dem Stand der Technik Massnahmen, um zu verhindern, dass seine Infrastruktur für die Verbreitung von rechtswidriger oder sonstwie schädlicher Inhalte (insb. unlautere Massenwerbung (Spam), betrügerische Nachrichten (Phishing Mails/SMS), betrügerische Internetseiten (z.B. gefälschte Login-Seiten), schädliche Software (Viren, Trojanische Pferde, Würmer etc.)) verwendet wird. Schädigt oder gefährdet ein Gerät des Kunden eine Dienstleistung, einen Dritten oder die Anlagen von vengo oder Dritten oder verwendet er nicht zugelassene Geräte, kann vengo ohne Vorankündigung und entschädigungslos ihre Leistungserbringung einstellen, das Gerät des Kunden vom Fernmeldenetz trennen und Schadenersatz fordern.

Gerät im Eigentum von vengo

Stellt vengo ein Gerät miet- oder leihweise zur Verfügung, bleibt es während der gesamten Bezugsdauer im Eigentum von vengo. Die Begründung von Pfand- und Retentionsrechten zugunsten Dritter an ihm ist ausdrücklich wegbedungen. Im Falle von Pfändung, Retention oder Verarrestierung ist der Kunde verpflichtet, vengo unverzüglich zu informieren und das zuständige Betreibungs- bzw. Konkursamt auf das Eigentum von vengo hinzuweisen. Bei Beendigung des Dienstleistungsbezugs ist der Kunde verpflichtet, das Gerät unbeschädigt und innerhalb der von vengo gesetzten Frist an vengo zurückzusenden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, behält vengo sich das Recht vor, das nicht retournierte Gerät in Rechnung zu stellen.

5. Preise

Allgemein

Massgebend sind jeweils die aktuellen Preise und Gebühren von vengo. vengo kann Preise und Gebühren unmittelbar vor der Nutzung einer bestimmten Dienstleistung bekannt geben.

Beginn Zahlungspflichtig; Sperren

Die Zahlungspflicht beginnt in der Regel mit dem Beginn der Dienstleistungen. Auch während der allfälligen Sperre einer Dienstleistung werden dem Kunden die vertraglich geschuldeten Preise in Rechnung gestellt.

6. Missbräuche

Weicht die Nutzung erheblich vom üblichen Gebrauch ab (s. Ziffer 3) oder bestehen Anzeichen eines rechts- oder vertragswidrigen Verhaltens, kann vengo den Kunden zur rechts- und vertragskonformen Benutzung anhalten, ihre Leistungserbringung ohne Vorankündigung entschädigungslos ändern, einschränken oder einstellen, den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen und gegebenenfalls Schadenersatz sowie die Freistellung von Ansprüchen Dritter verlangen. Dasselbe gilt im Falle von unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Kunden bei Vertragsabschluss oder bei der Bestellung.

7. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Allgemein

vengo erstellt die Rechnung aufgrund ihrer Aufzeichnungen. Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Ist kein solches angegeben, gilt als Fälligkeitsdatum das Rechnungsdatum plus 30 Tage. Einwände des Kunden müssen innerhalb 14 Tage nach der beanstandeten Nutzung erfolgen. Danach gelten sie als vom Kunden akzeptiert. Betreffen die Einwände nur einen Teilbetrag der Rechnung, so kann vengo verlangen, dass der unbeanstandete Teil der Rechnung fristgerecht bezahlt wird. Mit Beendigung des Vertrages werden alle ausstehenden Beträge (d.h. auch Restlaufgebühren bis zum Ablauf einer noch laufenden Mindestbezugs- bzw. Verlängerungsdauer) fällig.

Jede Partei kann unbestrittene Gegenforderungen zur Verrechnung bringen.

Zahlungsverzug

Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben, fällt er ohne weiteres in Verzug und vengo kann soweit gesetzlich zulässig die Leistungserbringung bei allen Dienstleistungen unterbrechen, weitere Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die vengo durch den Zahlungsverzug entstehen. Insbesondere schuldet der Kunde vengo einen Verzugzins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 20.– pro Mahnung. Beim Inkasso durch Dritte schuldet der Kunde zusätzlich Gebühren für deren Inkassoaufwand. Ist das Konto des Kunden beim Lastschriftverfahren nicht gedeckt, kann vengo eine Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 30.– erheben.

Sicherheit

Hat vengo Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso von Forderungen, kann vengo auch eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Leistet der Kunde sie nicht, kann vengo die gleichen Massnahmen treffen wie beim Zahlungsverzug.

8. Datenschutz

Allgemein

Beim Umgang mit Daten hält sich vengo an die geltende Gesetzgebung, insbesondere an das Datenschutzrecht. vengo erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, namentlich die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden.

Der Kunde willigt ein, dass vengo

  • im Zusammenhang mit Abschluss und Abwicklung des Vertrages Auskünfte über ihn einholen bzw. Daten betreffend sein Zahlungsverhalten weitergeben kann
  • seine Daten zu Inkassozwecken an Dritte weitergeben darf
  • seine Daten für Marketingzwecke bearbeiten darf, namentlich für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und für massgeschneiderte Angebote
  • Der Kunde kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken einschränken oder untersagen lassen

Leistungserbringung zusammen mit Dritten

Wird eine Dienstleistung von vengo gemeinsam mit Dritten erbracht oder bezieht der Kunde Leistungen Dritter, so kann vengo Daten über den Kunden an Dritte weitergeben, insoweit dies für die Erbringung solcher Dienstleistungen notwendig ist.

Datenschutzerklärung und Auftragsverarbeitungsvertrag

Die von vengo bereitgestellten Datenschutzerklärung https://www.vengo.ch/dse («DSE») und Auftragsverarbeitungsvertrag https://www.vengo.ch/avv («AVV») sind integraler Bestandteil dieser AGB.

9. Geistiges Eigentum

Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Dienstleistungen und Produkte. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Vertragsdokumenten. Alle Rechte an bestehendem oder bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkte von vengo verbleiben bei ihr oder den berechtigten Dritten. Verletzt der Kunde Immaterialgüterrechte von Dritten und wird vengo dafür in Anspruch genommen, so hat der Kunde vengo schadlos zu halten.

10. Benutzungseinschränkungen/Gewährleistung

Unterbrüche

vengo bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit ihrer Dienstleistungen. Sie kann jedoch keine Gewährleistung für ein unterbruchs- und störungsfreies Funktionieren ihrer Infrastruktur und ihrer Dienstleistungen geben.

Dienste Dritter

Für Dienste Dritter bestehen keine Zusicherungen oder Gewährleistungen bezüglich Verfügbarkeit, Qualität, Betrieb oder Support.

Risiken bei der Dienstleistung Benutzung; Massnahmen vengo

vengo trifft Vorkehrungen, um ihre Infrastruktur vor Eingriffen Dritter zu schützen. Sie kann jedoch keine Gewähr bieten, dass

  • die Infrastruktur vor unerlaubten Zugriffen oder unerlaubten Abhören vollumfänglich geschützt ist.
  • nicht Spamming, schädliche Software, Spyware, Hacker oder Phishing-Angriffe etc. die Benutzung der Dienstleistung beeinträchtigen, die Infrastruktur (z.B. Endgeräte, PC) des Kunden beschädigen oder ihn anderweitig schädigen.

vengo ist berechtigt, die bestehende Infrastruktur auf Sicherheitsmängel zu prüfen, Filter einzusetzen und weitere Massnahmen zu ergreifen, um die Infrastruktur von vengo, von Kunden und von Dritten vor rechtswidrigen oder sonstwie schädlichen Inhalten und Software zu schützen oder um den Zugang zu Inhalten, welche rechtswidrig oder für Minderjährige ungeeignet sind, zu verhindern.

Inhalte

vengo kann keine Verantwortung übernehmen für

  • Inhalte, welche der Kunde von vengo übermitteln oder bearbeiten lässt oder die er Dritten zugänglich macht.
  • die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Recht- und Zweckmässigkeit, Verfügbarkeit sowie zeitgerechte Zustellung von Informationen, welche von Dritten erstellt, bei Dritten abrufbar bzw. über die Dienstleistungen von vengo zugänglich gemacht werden.

11. Haftung von vengo

Allgemeine Haftungsbestimmung

Bei Vertragsverletzungen haftet vengo für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Haftung für Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. vengo ersetzt jedoch Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis bis zum Gegenwert der während des letzten Vertragsjahres bezogenen Leistungen, höchstens aber 50’000 CHF.

Die Haftung von vengo für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste, Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall ausgeschlossen. Sie haftet auch nicht für Schäden infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung ihrer Dienstleistungen.

Höhere Gewalt

vengo haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Stromausfall und Auftreten schädlicher Software (z.B. Virenbefall).

12. Dauer und Kündigung

Allgemein

Der Vertrag ist unbefristet. Eine Kündigung des Vertrages ist möglich, sobald bei keiner Dienstleistung eine Mindestbezugs- oder Verlängerungsdauer mehr läuft. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen, ausser vengo nehme im Einzelfall eine Kündigung in anderer Form entgegen.

Soweit nicht anders vereinbart, kann jede Partei eine Dienstleistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten vor Vertragsablauf kündigen.

Mindestbezugs- und Verlängerungsdauer

Für einzelne Dienstleistungen können in anderen Vertragsdokumenten Mindestbezugs- und Verlängerungsdauern vorgesehen sein. Während deren Dauer sind Änderungen am Dienstleistungspaket auf Wunsch des Kunden nicht bzw. nur zu den von vengo festgelegten Kostenfolgen möglich.

Eine Kündigung ohne Kostenfolgen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten auf Monatsende, erstmals aber auf Ende der Mindestbezugs- bzw. auf Ende der Verlängerungsdauer möglich. Kündigt der Kunde während laufender Mindestbezugs- bzw. Verlängerungs- dauer («vorzeitig») oder kündigt vengo vorzeitig aus einem in Ziffer 6 genannten Grund eine Dienstleistung, schuldet der Kunde vengo die Restlaufgebühren bis zum Ablauf der Mindestbezugs- bzw. Verlängerungsdauer. Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten. Kündigt vengo vorzeitig, ohne dass ein in Ziffer 6 genannter Grund vorliegt, schuldet der Kunde keine Restlaufgebühren.

13. Leistungsübersicht

vengo kann dem Kunden in geeigneter Form eine Leistungsübersicht über bestimmte oder alle Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die er bei vengo bezieht. Sofern der Kunde nicht innerhalb der auf der Leistungsübersicht genannten Frist und Form eine Berichtigung von fehlerhaften Angaben verlangt, wird die Leistungsübersicht Vertragsbestandteil. Stellt vengo ihrerseits fest, dass die Leistungsübersicht fehlerhaft ist, kann sie dem Kunden eine berichtigte Version zustellen.

14. Änderungen

Änderungen bei Preisen und Dienstleistungen

vengo behält sich vor, die Preise, ihre Dienstleistungen, die Besonderen Bedingungen und die Angebotsbedingungen jederzeit anzupassen. Änderungen gibt vengo dem Kunden in geeigneter Weise bekannt. Erhöht vengo Preise so, dass sie zu einer höheren Gesamtbelastung des Kunden führen oder ändert vengo eine vom Kunden bezogene Dienstleistung erheblich zum Nachteil des Kunden, kann der Kunde die betroffene Dienstleistung bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen. Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) sowie Preiserhöhungen von Drittanbietern (insb. bei Mehrwertdiensten) gelten nicht als Preiserhöhungen und berechtigen nicht zur Kündigung. Senkt vengo die Preise, kann sie gleichzeitig allfällig vor der Preissenkung gewährte Rabatte anpassen.

Änderungen der AGB

vengo behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. vengo informiert die Kunden in geeigneter Weise vorgängig über Änderungen der AGB. Sind die Änderungen für den Kunden nachteilig, kann er bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin den Vertrag mit vengo ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen.

15. Übertragung

Die Übertragung des Vertrages oder von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag bedarf beidseitiger schriftlicher Zustimmung. vengo ist berechtigt, Parteiwechsel auch mündlich zu akzeptieren. vengo kann den vorliegenden Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden an eine andere Gesellschaft übertragen, sofern vengo diese Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert. Weiter ist vengo berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Verträge oder Forderungen daraus zu Inkassozwecken an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten.

16. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

Der Gerichtsstand ist St. Moritz. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten (vgl. insb. Art. 32 und 35 ZPO für Konsumenten).

Letzte Aktualisierung: April 2024